Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Soziale Dienste

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden:
    1. Ziffer eins
      Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, etwa Elternschulen,
    2. Ziffer 2
      allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger, etwa Mutter- bzw. Elternberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Kinderschutzzentren,
    3. Ziffer 3
      vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,
    4. Ziffer 4
      Hilfen für Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,
    5. Ziffer 5
      Hilfen für die Betreuung Minderjähriger, etwa durch Mutter Kind-Wohnungen und Tagesbetreuung (Paragraph 21 a,),
    6. Ziffer 6
      Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, etwa Streetwork, betreute Notschlafstellen,
    7. Ziffer 7
      Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung dieser Aufgaben ist auf die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und anderer Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen.

Schlagworte

Mutterberatung, Erziehungsberatung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12117023

Alte Dokumentnummer

N6199957768L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P12/NOR12117023

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