Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Soziale Dienste

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden
    1. Ziffer eins
      allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, für Minderjährige und deren Erziehungsberechtigte, besonders zur Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger, etwa Familienberatung, Familientherapie, Kinderschutzzentren,
    2. Ziffer 2
      vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,
    3. Ziffer 3
      Hilfen für die Betreuung unmündiger Kinder, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen, Kinderkrippen und Tagesmütter,
    4. Ziffer 4
      Hilfen an die Eltern, Erziehungsberechtigten und Minderjährigen, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,
    5. Ziffer 5
      Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung dieser Aufgaben ist auf die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und anderer Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104346

Alte Dokumentnummer

N6198915586J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P12/NOR12104346

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