Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollämter

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Unbeschadet ihrer Befugnisse zur Durchführung des Zollverfahrens sind Zollämter oder Zweigstellen von Zollämtern
    1. Litera a
      Eisenbahnzollämter, soweit ihr Amtsplatz in einem Bahnhof gelegen ist;
    2. Litera b
      Flugzollämter, soweit ihr Amtsplatz auf einem Zivilflugplatz gelegen ist;
    3. Litera c
      Grenzzollämter, wenn sie das der Zollgrenze nächstgelegene Zollamt an einer Zollstraße sind;
    4. Litera d
      Innerlandszollämter, wenn sie nicht Grenzzollämter sind;
    5. Litera e
      Postzollämter, soweit auf ihren Amtsplätzen Zollabfertigungen von Postsendungen vorgenommen werden;
    6. Litera f
      Schiffszollämter, soweit ihr Amtsplatz an einem Schiffsanlegeplatz gelegen ist;
    7. Litera g
      vorgeschobene Zollämter, soweit sie auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen auf ausländischem Zollgebiet errichtet sind.
  2. Absatz 2,Flugzollämter und Postzollämter sind hinsichtlich der Durchführung des Zollverfahrens den Grenzzollämtern gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Die Finanzlandesdirektionen können zur Erfassung und Beaufsichtigung des Personen- und Warenverkehrs oder zur Unterstützung der Abfertigungstätigkeit der Zollämter an den Schnittpunkten der Zollgrenze mit Zollstraßen oder Nebenwegen Zollposten errichten, wenn hiefür wegen der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf gegeben ist. Die Errichtung eines Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.
  4. Absatz 4,Zollämter, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten sind Zollstellen.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051736

Alte Dokumentnummer

N3199222253J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P21/NOR12051736

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