Absatz eins,Unbeschadet ihrer Befugnisse zur Durchführung des Zollverfahrens sind Zollämter oder Zweigstellen von Zollämtern
- Litera aEisenbahnzollämter, soweit ihr Amtsplatz in einem Bahnhof gelegen ist;
- Litera bFlugzollämter, soweit ihr Amtsplatz auf einem Zivilflugplatz gelegen ist;
- Litera cGrenzzollämter, wenn sie das der Zollgrenze nächstgelegene Zollamt an einer Zollstraße sind;
- Litera dInnerlandszollämter, wenn sie nicht Grenzzollämter sind;
- Litera ePostzollämter, soweit auf ihren Amtsplätzen Zollabfertigungen von Postsendungen vorgenommen werden;
- Litera fSchiffszollämter, soweit ihr Amtsplatz an einem Schiffsanlegeplatz gelegen ist;
- Litera gvorgeschobene Zollämter, soweit sie auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen auf ausländischem Zollgebiet errichtet sind.