Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

03.12.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Erlöschen der Zollschuld

Paragraph 176, (1) Die Zollschuld erlischt durch Entrichtung des Zolles.

  1. Absatz 2,Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolles nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar zu entrichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung zulassen, soweit deren Einlösung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 79,)
  2. Absatz 3,Ferner erlischt eine nach Paragraph 174, Absatz 2, entstandene Zollschuld, wenn
    1. Ziffer eins
      vor der Ausfolgung der Ware durch das Zollamt der Antrag auf Wiederausfuhr oder auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt oder die Ware an den Bund preisgegeben wird;
    2. Ziffer 2
      eine ausfuhrzollpflichtige Ware vor ihrem Austritt in das Zollausland dem Zollamt unter Vorlage der zollamtlichen Bestätigung mit der Erklärung zum Verbleib im Zollgebiet gestellt wird.
    Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 79,)
  3. Absatz 4,War bei Eintritt der Bedingungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Absatz 3, diese schon durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag zu erstatten. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 79,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049715

Alte Dokumentnummer

N3198810545F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P176/NOR12049715

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