(3)Absatz 3,Ferner erlischt eine nach § 174 Abs. 2 entstandene Zollschuld, wennFerner erlischt eine nach Paragraph 174, Absatz 2, entstandene Zollschuld, wenn
vor der Ausfolgung der Ware durch das Zollamt der Antrag auf Wiederausfuhr oder auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt oder die Ware an den Bund preisgegeben wird;
eine ausfuhrzollpflichtige Ware vor ihrem Austritt in das Zollausland dem Zollamt unter Vorlage der zollamtlichen Bestätigung mit der Erklärung zum Verbleib im Zollgebiet gestellt wird.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 79)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 79,)