Absatz 2,Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolles nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar zu entrichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung zulassen, soweit deren Einlösung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 79,)