Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Erlöschen der Zollschuld

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Die Zollschuld erlischt durch Entrichtung des Zolles.
  2. Absatz 2,Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolls nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar in Schilling zu entrichten, auch wenn der festgesetzte Betrag nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht zu vollstrecken wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung in Schilling zulassen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund dadurch keine Kosten erwachsen. Diese Verordnung ist durch Anschlag bei den Zollämtern kundzumachen.
  3. Absatz 3,Ferner erlischt eine nach Paragraph 174, Absatz 2, entstandene Zollschuld, wenn
    1. Ziffer eins
      vor der Ausfolgung einer einfuhrzollpflichtigen Ware durch das Zollamt der Antrag auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt wird oder die Zollhängigkeit nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, e, oder f erlischt;
    2. Ziffer 2
      vor dem Austritt einer ausfuhrzollpflichtigen Ware in das Zollausland einem Zollamt unter Vorlage der zollamtlichen Bestätigung der Verbleib im Zollgebiet angezeigt wird.
  4. Absatz 4,War bei Eintritt der Bedingungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Absatz 3, diese schon durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051836

Alte Dokumentnummer

N3199222354J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P176/NOR12051836

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