(2)Absatz 2,Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolls nach § 175 Abs. 3 oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar in Schilling zu entrichten, auch wenn der festgesetzte Betrag nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht zu vollstrecken wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung in Schilling zulassen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund dadurch keine Kosten erwachsen. Diese Verordnung ist durch Anschlag bei den Zollämtern kundzumachen.Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolls nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar in Schilling zu entrichten, auch wenn der festgesetzte Betrag nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht zu vollstrecken wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung in Schilling zulassen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund dadurch keine Kosten erwachsen. Diese Verordnung ist durch Anschlag bei den Zollämtern kundzumachen.