Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zusammensetzung

Paragraph 89, Das Kartellgericht besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern, das Kartellobergericht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Für jeden Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind vier Stellvertreter zu ernennen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034363

Alte Dokumentnummer

N2198810112F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P89/NOR12034363

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