Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Text

Zusammensetzung

Paragraph 89, Das Kartellgericht besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern, das Kartellobergericht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Für jeden Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind vier Stellvertreter zu ernennen.