Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 89, (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen

  1. Ziffer eins
    die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern,
  2. Ziffer 2
    die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern,
  3. Ziffer 3
    die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern.
  1. Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.
  2. Absatz 3,Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muß dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

Schlagworte

OGH, BAK, WKÖ

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12041192

Alte Dokumentnummer

N2199961184L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P89/NOR12041192

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