Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 89
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Zusammensetzung der Senate
§ 89. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehenParagraph 89, (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen
die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern,
die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern,
die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern.
(2)Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.
(3)Absatz 3,Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muß dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.
Schlagworte
OGH, BAK, WKÖ
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR12041192
Alte Dokumentnummer
N2199961184L