(3)Absatz 3,Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind die für den Kartelbevollmächtigten (Anm.: richtig: Kartellbevollmächtigten) geltenden Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen anzuwenden.Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind die für den Kartelbevollmächtigten Anmerkung, richtig: Kartellbevollmächtigten) geltenden Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen anzuwenden.