Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kartellgesetz 1988 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle und unverbindliche

Verbandsempfehlungen

Kartellbevollmächtigter

Paragraph 54, (1) Die Kartellmitglieder müssen sich vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen. Für seine Bestellung und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache Mehrheit.

  1. Absatz 2,Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kartellangelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten gegenüber einzelnen Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als ermächtigt, die Vereinbarung zu ändern, soweit die Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellgericht verlangt oder angeregt werden.
  2. Absatz 3,Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind die für den Kartelbevollmächtigten Anmerkung, richtig: Kartellbevollmächtigten) geltenden Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen anzuwenden.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034328

Alte Dokumentnummer

N2198810077F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P54/NOR12034328

Navigation im Suchergebnis