Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kartellgesetz 1988 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle, unverbindliche

Verbandsempfehlungen und Zusammenschlüsse

Kartellbevollmächtigter

Paragraph 54, (1) Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht über den Antrag auf Genehmigung eines Kartells sowie in allen Angelegenheiten eines genehmigten Kartells müssen die Kartellmitglieder sich durch einen Kartellbevollmächtigten vertreten lassen; vorbehaltlich der für berufliche Parteienvertreter geltende Vorschriften muß der Kartellbevollmächtigte im Inland wohnhaft sein. Für seine Bestellung und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache Mehrheit.

  1. Absatz 2,Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kartellangelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten gegenüber einzelnen Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als ermächtigt, die Vereinbarung zu ändern, soweit die Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellgericht verlangt oder angeregt werden.
  2. Absatz 3,Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind die für den Kartelbevollmächtigten Anmerkung, richtig: Kartellbevollmächtigten) geltenden Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen anzuwenden.

Schlagworte

Rechtsanwalt, Notar

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036358

Alte Dokumentnummer

N2199313035A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P54/NOR12036358

Navigation im Suchergebnis