Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
Paragraph 54
01.01.1989
31.10.1993
römisch sieben. ABSCHNITT
Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle und unverbindliche
Verbandsempfehlungen
Kartellbevollmächtigter
Paragraph 54, (1) Die Kartellmitglieder müssen sich vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen. Für seine Bestellung und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache Mehrheit.