Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Ausnahmen
§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwendenParagraph 5, (1) Die Abschnitte römisch zwei bis römisch vier sind vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden
auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,
auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180 aus 1920, unterliegen.
(2)Absatz 2,Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden aufDer Abschnitt römisch zwei ist vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden auf
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, nicht überschreiten, undErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, nicht überschreiten, und Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.
Schlagworte
Bank, Versicherungsunternehmer, Versicherer
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR12036433
Alte Dokumentnummer
N2199313257A