Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Ausnahmen

Paragraph 5, (1) Die Abschnitte römisch zwei bis römisch vier sind vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden

  1. Ziffer eins
    auf die Forstwirtschaft,
  2. Ziffer 2
    auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
  3. Ziffer 3
    auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,
  4. Ziffer 4
    auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180 aus 1920, unterliegen.
  1. Absatz 2,Der Abschnitt römisch zwei ist vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, nicht überschreiten, und
    2. Ziffer 2
      Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.