Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
11.06.2003
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Ausnahmen
§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwendenParagraph 5, (1) Die Abschnitte römisch zwei bis römisch vier sind vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,) auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,
auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180 aus 1920, unterliegen.
(2)Absatz 2,Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.Der Abschnitt römisch zwei ist vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.
(3)Absatz 3,Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf WettbewerbsbeschränkungenDie Abschnitte römisch zwei und römisch zwei a sind vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen
zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind;zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (Paragraph eins, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,) berechtigt sind; zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG.
(4)Absatz 4,Der Abschnitt II ist auf vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a) nicht anzuwenden.Der Abschnitt römisch zwei ist auf vertikale Vertriebsbindungen (Paragraph 30 a,) nicht anzuwenden.
Schlagworte
Buchhandel, Kunsthandel, Musikalienhandel, Zeitschriftenhandel, Bank,
Versicherungsunternehmer, Versicherer
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR40034333