Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Amtsparteien

Paragraph 44, (1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (Paragraph 30,).

  1. Absatz 2,Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen, die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Verzeichnis Parteienvertreter; § 76 Z 4.

Schlagworte

BWK, BAK, ÖAKT

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036396

Alte Dokumentnummer

N2199313073A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P44/NOR12036396

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