Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Amtsparteien

Paragraph 44, (1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (Paragraph 30,).

  1. Absatz 2,Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen, die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.