Amtsparteien
§ 44. Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1 WettbG) und der Bundeskartellanwalt (§ 112) haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtspartei); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30). Paragraph 44, Die Bundeswettbewerbsbehörde (Paragraph eins, WettbG) und der Bundeskartellanwalt (Paragraph 112,) haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtspartei); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (Paragraph 30,).