Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anzeigepflichtige Zusammenschlüsse

Paragraph 42, (1) Zusammenschlüsse, die nicht der Anmeldung (Paragraph 42 a,) bedürfen, sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß insgesamt Umsatzerlöse von mindestens 150 Millionen Schilling hatten.

  1. Absatz eins a,Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.
  2. Absatz 2,Zur Anzeige sind verpflichtet: nach Paragraph 41, Ziffer eins bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach Paragraph 41, Ziffer 4, alle beteiligten Unternehmer und nach Paragraph 41, Ziffer 5, der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 693/1993;
Art. IV, BGBl. I Nr. 126/1999
2. Zu Abs. 1: Berechnung der Umsatzerlöse: § 2a, Sanktionen: § 142
Z 1 lit. a und b.
3. Vgl. auch § 71 Z 7 (Eintragung in das Kartellregister), § 80 Z 10a
(Gebühren)

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036346

Alte Dokumentnummer

N2199313023A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P42/NOR12036346

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