Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

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Paragraph 42, (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.

  1. Absatz 2,Zur Anzeige sind verpflichtet: nach Paragraph 41, Ziffer eins bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach Paragraph 41, Ziffer 4, alle beteiligten Unternehmer und nach Paragraph 41, Ziffer 5, der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034316

Alte Dokumentnummer

N2198810065F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P42/NOR12034316

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