Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,
Text
Anzeigepflichtige Zusammenschlüsse
§ 42. (1) Zusammenschlüsse, die nicht der Anmeldung (§ 42a) bedürfen, sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß insgesamt Umsatzerlöse von mindestens 150 Millionen Schilling hatten.Paragraph 42, (1) Zusammenschlüsse, die nicht der Anmeldung (Paragraph 42 a,) bedürfen, sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß insgesamt Umsatzerlöse von mindestens 150 Millionen Schilling hatten.
(1a)Absatz eins a,Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.
(2)Absatz 2,Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.Zur Anzeige sind verpflichtet: nach Paragraph 41, Ziffer eins bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach Paragraph 41, Ziffer 4, alle beteiligten Unternehmer und nach Paragraph 41, Ziffer 5, der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.