Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Text

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Paragraph 42, (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.

  1. Absatz 2,Zur Anzeige sind verpflichtet: nach Paragraph 41, Ziffer eins bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach Paragraph 41, Ziffer 4, alle beteiligten Unternehmer und nach Paragraph 41, Ziffer 5, der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.