Absatz 2,Zur Anzeige sind verpflichtet: nach Paragraph 41, Ziffer eins bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach Paragraph 41, Ziffer 4, alle beteiligten Unternehmer und nach Paragraph 41, Ziffer 5, der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.