Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Antragsberechtigung
§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt Paragraph 37, Zum Antrag nach den Paragraphen 35 und 36 sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),die Amtsparteien (Paragraph 44,),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
die Wirtschaftskammer Österreich,
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).