Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Antragsberechtigung

Paragraph 37, Zum Antrag nach den Paragraphen 35 und 36 sind berechtigt

  1. Ziffer eins
    die Amtsparteien (Paragraph 44,),
  2. Ziffer 2
    Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
  3. Ziffer 3
    jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
  4. Ziffer 4
    die Wirtschaftskammer Österreich,
  5. Ziffer 5
    die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
  6. Ziffer 6
    die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  7. Ziffer 7
    durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).