Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Antragsberechtigung

Paragraph 37, Zum Antrag nach den Paragraphen 35 und 36 sind berechtigt

  1. Ziffer eins
    die Amtsparteien (Paragraph 44,),
  2. Ziffer 2
    Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
  3. Ziffer 3
    jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden.