Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Paragraph 35
01.07.2002
31.12.2005
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Mißbrauchsaufsicht
Paragraph 35, (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten; das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen: