Voraussetzungen der Hinausgabe
§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst einen Monat nachdem sie dem Kartellgericht unter Anschluß einer Begründung angezeigt worden ist, hinausgegeben werden. Paragraph 32, Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst einen Monat nachdem sie dem Kartellgericht unter Anschluß einer Begründung angezeigt worden ist, hinausgegeben werden.