Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Paragraph 32
01.11.1993
31.12.2005
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Voraussetzungen der Hinausgabe
Paragraph 32, Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst einen Monat nachdem sie dem Kartellgericht unter Anschluß einer Begründung angezeigt worden ist, hinausgegeben werden.