Voraussetzungen der Hinausgabe
§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn Paragraph 32, Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn
sie dem Paritätischen Ausschuß (§ 112) mitgeteilt worden ist,sie dem Paritätischen Ausschuß (Paragraph 112,) mitgeteilt worden ist,
seit dieser Mitteilung ein Monat verstrichen ist oder der Paritätische Ausschuß auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat und
sie dem Kartellgericht nach Ablauf dieser Frist oder nach dem Verzicht des Paritätischen Ausschusses auf die Einhaltung dieser Frist angezeigt worden ist.