Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Voraussetzungen der Hinausgabe

Paragraph 32, Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie dem Paritätischen Ausschuß (Paragraph 112,) mitgeteilt worden ist,
  2. Ziffer 2
    seit dieser Mitteilung ein Monat verstrichen ist oder der Paritätische Ausschuß auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat und
  3. Ziffer 3
    sie dem Kartellgericht nach Ablauf dieser Frist oder nach dem Verzicht des Paritätischen Ausschusses auf die Einhaltung dieser Frist angezeigt worden ist.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034306

Alte Dokumentnummer

N2198810055F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P32/NOR12034306

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