Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Text

Voraussetzungen der Hinausgabe

Paragraph 32, Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie dem Paritätischen Ausschuß (Paragraph 112,) mitgeteilt worden ist,
  2. Ziffer 2
    seit dieser Mitteilung ein Monat verstrichen ist oder der Paritätische Ausschuß auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat und
  3. Ziffer 3
    sie dem Kartellgericht nach Ablauf dieser Frist oder nach dem Verzicht des Paritätischen Ausschusses auf die Einhaltung dieser Frist angezeigt worden ist.