Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verbot der Durchführung
§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:Paragraph 18, (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:
vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;vor der rechtskräftigen Genehmigung (Paragraphen 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im Paragraph 16, bestimmten Grenzen überschritten werden;
soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (§ 25) oder die Genehmigung widerrufen hat (§ 27);soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (Paragraph 25,) oder die Genehmigung widerrufen hat (Paragraph 27,);
nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (§ 24).nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (Paragraph 24,).
(2)Absatz 2,Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§ 13).Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (Paragraph 13,).
(3)Absatz 3,Die Ausnahme nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Wirkungs- und Verhaltenskartelle, wenn das Kartellgericht nach § 8a rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.Die Ausnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Wirkungs- und Verhaltenskartelle, wenn das Kartellgericht nach Paragraph 8 a, rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.
Anmerkung
1. Sanktionen der verbotenen Durchführung: §§ 21, 22, 129, 130, 137.
2. Begriffsbestimmungen: § 10 Abs. 1 (Wirkungskartell), § 11
(Verhaltenskartell), § 16 (Bagatellkartell).
3. Weiters Verbot der Durchführung: § 59.
Schlagworte
Absichtskartell
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR12036332
Alte Dokumentnummer
N2199313009A