Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Verbot der Durchführung

Paragraph 18, (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

  1. Ziffer eins
    vor der rechtskräftigen Genehmigung (Paragraphen 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im Paragraph 16, bestimmten Grenzen überschritten werden;
  2. Ziffer 2
    soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (Paragraph 25,) oder die Genehmigung widerrufen hat (Paragraph 27,);
  3. Ziffer 3
    nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (Paragraph 24,).
  1. Absatz 2,Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (Paragraph 13,).
  2. Absatz 3,Die Ausnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Wirkungs- und Verhaltenskartelle, wenn das Kartellgericht nach Paragraph 8 a, rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.