(3)Absatz 3,Die Ausnahme nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Wirkungs- und Verhaltenskartelle, wenn das Kartellgericht nach § 8a rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.Die Ausnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Wirkungs- und Verhaltenskartelle, wenn das Kartellgericht nach Paragraph 8 a, rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.