vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;vor der rechtskräftigen Genehmigung (Paragraphen 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im Paragraph 16, bestimmten Grenzen überschritten werden;