Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verbot der Durchführung

Paragraph 18, (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

  1. Ziffer eins
    vor der rechtskräftigen Genehmigung (Paragraphen 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im Paragraph 16, bestimmten Grenzen überschritten werden;
  2. Ziffer 2
    soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (Paragraph 25,) oder die Genehmigung widerrufen hat (Paragraph 27,);
  3. Ziffer 3
    nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (Paragraph 24,).
  1. Absatz 2,Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (Paragraph 13, Absatz eins,).

Schlagworte

Absichtskartell

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034292

Alte Dokumentnummer

N2198810041F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P18/NOR12034292

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