Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Text

Verbot der Durchführung

Paragraph 18, (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

  1. Ziffer eins
    vor der rechtskräftigen Genehmigung (Paragraphen 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im Paragraph 16, bestimmten Grenzen überschritten werden;
  2. Ziffer 2
    soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (Paragraph 25,) oder die Genehmigung widerrufen hat (Paragraph 27,);
  3. Ziffer 3
    nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (Paragraph 24,).
  1. Absatz 2,Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (Paragraph 13, Absatz eins,).