vor der rechtskräftigen Genehmigung (Paragraphen 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im Paragraph 16, bestimmten Grenzen überschritten werden;
Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
Paragraph 18
01.01.1989
31.10.1993
Verbot der Durchführung
Paragraph 18, (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten: