Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Freistellung durch Verordnung

Paragraph 17, (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (Paragraph 112,) durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und
  2. Ziffer 2
    Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.

  1. Absatz eins a,Soweit eine Verordnung nach Absatz eins, besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit sie eine Freistellung nach Absatz 2 a, enthält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die Verordnungsermächtigung nach Absatz eins, bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur
    1. Ziffer eins
      die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,
    3. Ziffer 3
      die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,
    4. Ziffer 4
      die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,
    5. Ziffer 5
      die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder
    6. Ziffer 6
      die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)
    zum Gegenstand haben.

  1. Absatz 2 a,Die Verordnungsermächtigung nach Absatz eins, bezieht sich auch auf die Abstimmung der Erzeugung und des Absatzes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen forstwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, sofern dadurch keine Bindung hinsichtlich der Preise bewirkt wird.
  2. Absatz 3,Die Verordnungsermächtigung nach Absatz eins, bezieht sich auch auf
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,)
    2. Ziffer 2
      mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und
    3. Ziffer 3
      Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).

Anmerkung

1. Freistellungsverordnung: BGBl. Nr. 185/1989.
2. Zu Abs. 2 Z 3: Berechnung der Marktanteile: § 2.

Schlagworte

Forschungsvorhaben, Forschungsauftrag, Beförderungseinrichtung, Ladeeinrichtung, Buchungsanlage, Fremdenverkehrsunternehmer

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036331

Alte Dokumentnummer

N2199313008A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P17/NOR12036331

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