(1a)Absatz eins a,Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit sie eine Freistellung nach Abs. 2a enthält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.Soweit eine Verordnung nach Absatz eins, besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit sie eine Freistellung nach Absatz 2 a, enthält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.