Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Freistellung durch Verordnung

Paragraph 17, (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (Paragraph 112,), insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder des Österreichischen Arbeiterkammertages, durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und
  2. Ziffer 2
    Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.
  1. Absatz 2,Die Verordnungsermächtigung nach Absatz eins, bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur
    1. Ziffer eins
      die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,
    3. Ziffer 3
      die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,
    4. Ziffer 4
      die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,
    5. Ziffer 5
      die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder
    6. Ziffer 6
      die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)
    zum Gegenstand haben.
  2. Absatz 3,Die Verordnungsermächtigung nach Absatz eins, bezieht sich auch auf
    1. Ziffer eins
      Vertriebsbindungen nach Paragraph 13, Absatz 2,, die die Angehörigen einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen dadurch beschränken, daß sie nur zugelassene Wiederverkäufer beliefern dürfen, sofern jeder Bewerber als Wiederverkäufer zugelassen wird, der bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllt (Fachhandelsbindungen),
    2. Ziffer 2
      mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und
    3. Ziffer 3
      Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).

Schlagworte

Forschungsvorhaben, Beförderungseinrichtung, Ladeeinrichtung, Fremdenverkehrsunternehmen

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034291

Alte Dokumentnummer

N2198810040F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P17/NOR12034291

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