Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87,
BGBl. I Nr. 61/2005.
Text
Verhaltenskartelle
§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).Paragraph 11, (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,
die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31) beruhen,die auf einer Empfehlung (Paragraph 12,) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 31,) beruhen,
die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,
die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder
die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (Paragraph 23, Ziffer 3,) sind.
Schlagworte
BWK, BAK, ÖAKT, ÖGB
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR12041175
Alte Dokumentnummer
N2199961167L