Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Verhaltenskartelle
§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).Paragraph 11, (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,
die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31) beruhen,die auf einer Empfehlung (Paragraph 12,) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 31,) beruhen,
die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,
die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder
die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (Paragraph 23, Ziffer 3,) sind.