Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verhaltenskartelle

Paragraph 11, (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie der Wettbewerb tatsächlich beschränkt wird.

  1. Absatz 2,Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,
    1. Ziffer eins
      die auf einer Empfehlung (Paragraph 12,) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 31,) beruhen,
    2. Ziffer 2
      die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,
    3. Ziffer 3
      die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder
    4. Ziffer 4
      die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (Paragraph 23, Ziffer 3,) sind.

Schlagworte

BWK, BAK, ÖAKT, ÖGB

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036395

Alte Dokumentnummer

N2199313072A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P11/NOR12036395

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