Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Entscheidung durch den Senat

Paragraph 102, (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (Paragraph 92, Absatz eins,) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertags ein Beisitzer aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

  1. Absatz 2,Das Kartellobergericht entscheidet in einem Siebenersenat.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034376

Alte Dokumentnummer

N2198810125F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P102/NOR12034376

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