Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
Paragraph 102
01.01.1989
30.09.1993
Entscheidung durch den Senat
Paragraph 102, (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (Paragraph 92, Absatz eins,) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertags ein Beisitzer aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.