Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Entscheidung durch den Senat

Paragraph 102, (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (Paragraph 92, Absatz eins,) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Beisitzer aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

  1. Absatz 2,Das Kartellobergericht entscheidet in einem Fünfersenat.

Schlagworte

BWK, BAK, ÖAKT

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036381

Alte Dokumentnummer

N2199313058A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P102/NOR12036381

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