Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

Paragraph 57,

Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen an Jugendlichen hat in den nach den Paragraphen 158 und 159 des Strafvollzugsgesetzes für den Vollzug dieser Maßnahmen an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt dem Bundesministerium für Justiz (Paragraph 161, des Strafvollzugsgesetzes). Paragraph 55, Absatz 2 bis 6 gilt dem Sinne nach hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

Im RIS seit

22.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40168023

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P57/NOR40168023

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