Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 57

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Paragraph 57,

Der Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach Paragraph 159, StVG für den Vollzug dieser Maßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (Paragraph 161, StVG). Paragraph 55, Absatz 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40250215

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P57/NOR40250215

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