Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,
BG
Paragraph 57
01.07.2015
31.08.2023
JGG
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen an Jugendlichen hat in den nach den Paragraphen 158 und 159 des Strafvollzugsgesetzes für den Vollzug dieser Maßnahmen an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt dem Bundesministerium für Justiz (Paragraph 161, des Strafvollzugsgesetzes). Paragraph 55, Absatz 2 bis 6 gilt dem Sinne nach hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.
03.01.2023
10002825
NOR40168023