Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung

zu ermöglichen

Paragraph 52,

Unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, des Strafvollzugsgesetzes ist ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluß seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034475

Alte Dokumentnummer

N2198810226F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P52/NOR12034475

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