Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen

Paragraph 52,

Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 6, des Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt, zur Förderung des späteren Fortkommens (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177415

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P52/NOR40177415

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