Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung

zu ermöglichen

Paragraph 52,

Unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, des Strafvollzugsgesetzes ist ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluß seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.