Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
Paragraph 52
01.01.1989
30.06.2001
Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung
zu ermöglichen
Unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, des Strafvollzugsgesetzes ist ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluß seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.