(2)Absatz 2,Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, 48 Z 1 und 4 sowie 49 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.Die Paragraphen 31, 32, 35, Absatz eins, zweiter Satz, 36, 37, 40, 42, 43 Absatz eins, 45, 46, 48, Ziffer eins und 4 sowie 49 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.